unsere Satzung
Satzung des Fördervereins Herz-Jesu Bochum-Hamme e.V.
§ 1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen „Förderverein Herz-Jesu Bochum-Hamme“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.
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Sitz des Vereins ist Bochum.
§ 2 Zweck
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Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Gemeinde Herz-Jesu Bochum-Hamme und deren Unterstützung. Das soll mit dem Ziel erfolgen ein gemeindliches Leben zu erhalten und zu fördern.
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Die Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Spendensammlungen, Benefiz-Veranstaltungen und alle zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen bereitgestellt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die den Verein fördern will.
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Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
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Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
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Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die schriftliche Berufung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ablehnung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
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Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
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Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds;
b) mit dem Austritt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung bei einem Vorstandsmitglied. Der Austritt kann jederzeit erfolgen;
c) mit dem Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand (§6),
2. die Mitgliederversammlung (§7).
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 6 Vorstand
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Der Vorstand gemäß §26 Abs. 1 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und mindestens einem Beisitzer. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
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Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
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Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
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Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
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Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit nach §7 dieser Satzung nicht die Mitgliederversammlung dafür zuständig ist. Er führt die Geschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
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Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, wobei der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sein muss. Er entscheidet mit relativer Stimmenmehrheit. Zur Erledigung seiner Aufgaben kann er Fachleute zur Beratung und Mithilfe heranziehen. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches von zwei teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
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Die Wahl des Vorstandes erfolgt von der Mitgliederversammlung. Beim Ausscheiden von Vorstandmitgliedern werden deren Nachfolger durch Neuwahl durch eine innerhalb von drei Monaten einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung gewählt.
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Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(10)Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist gem. §26 Abs. 2 Satz 2 BGB derart
beschränkt, dass er für Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte von mehr als 5.000,00 € sowie zur Aufnahme eines Kredites der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
§ 7 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie umfasst sämtliche Vereinsmitglieder.
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Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
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Einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
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Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungs-schreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
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Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
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Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
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Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit Ausnahme der Regelung in § 11 Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(10) Bei der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Eine schriftliche Stimmübertragung ist zulässig. Auf ein Mitglied kann jedoch nur eine Stimme übertragen werden. Das Mitglied, auf welches eine Stimme übertragen wurde, hat seine auf die Tagesordnung hinweisende Vollmacht schriftlich vor der Abstimmung dem Versammlungsleiter nachzuweisen.
(11)Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(12) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Kassenprüfung
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Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
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Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
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Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege, sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer/innen haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Eingezahlte Beiträge – auch im Voraus gezahlte gehen unmittelbar in das Vereinsvermögen über.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 11 Vereinsauflösung
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Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder beschlossen werden. Bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Hospiz St. Hildegard in Bochum, Caritasträgergesellschaft gGmbH.
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Wenn bei einer zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufenen
Mitgliederversammlung die notwendige Mehrheit nach § 11 Abs. 1 nicht erreicht wird, so ist binnen eines Zeitraums von einem Monat eine neue Versammlung zur Auflösung einzuberufen.
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Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 29.02.2008
Bochum, den 29.02.2008